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Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

Die Beratungshilfe ist in Deutschland eine staatliche (und auch von der Anwaltschaft getragene) Sozialleistung für den Rechtsuchenden, der die Kosten für die Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen kann und dem keine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht. Anfallende außergerichtliche Rechtsanwaltskosten können übernommen werden. Die eigentliche Beratung findet nicht durch das Gericht, sondern bei einem selbst zu beauftragenden Rechtsanwalt statt.

Ob jemand so einkommensschwach ist, dass er Beratungshilfe in Anspruch nehmen kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab, z.B. Familienstand, Unterhaltspflichten und Höhe der Miete.

Die Beratungshilfe kann bei dem zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Den Antrag auf Beratungshilfe kann auch der mandatierte Rechtsanwalt stellen. Hierbei besteht das Risiko, dass der Anwalt bei einer Ablehnung der Beratungshilfe sein eigenes außergerichtliches Tätigwerden für die Einreichung des Antrages bei dem Mandanten abrechnet. Bei der Beantragung von Beratungshilfe sind Unterlagen vorzulegen, aus denen sich eine konkrete Rechtsstreitigkeit ergibt, sowie laufende Einkommens- und Ausgabennachweise zu erbringen.

Folgendes ist zu beachten, falls die Beratungshilfe direkt bei der Rechtsantragsstelle beantragt werden soll

1. Erstwohnsitz im Bezirk des Gerichts
2. Der Antrag sollte vor der rechtsanwaltlichen Beauftragung gestellt werden.
3. Folgende Unterlagen müssen bei Antragsstellung (vollständig und aktuell) vorliegen:

a) Unterlagen, aus denen sich die Angelegenheit, für die Beratungshilfe beantragt wird, ergibt (Schriftwechsel etc.)
b) Belege über laufendes Einkommen (Lohnabrechnungen, Renten-, Arbeitslosengeld- oder sonstige Bescheide)
c) Zahlungsbelege/Kontoauszüge zu laufenden Ausgaben (Miete, Nebenkosten, Strom, Versicherungen etc.)
d) Unterlagen, aus denen sich der Wert vorhandener Vermögenswerte ergibt (Sparbuch, Lebensversicherung etc.)
e) Personalausweis oder Reisepass

Über die Prozesskostenhilfe (PKH) kann gem. §§ 114 ff. ZPO einkommensschwachen Personen eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt werden. Prozesskostenhilfe kommt in Verfahren vor den Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichten in Betracht, wenn eine Verfahrenspartei nicht in der Lage ist, die Anwalts- und Gerichtskosten für den Prozess aufzubringen.

Prozesskostenhilfe kann nach § 114 S. 1 ZPO jeder Partei in einem gerichtlichen Verfahren gewährt werden. Typischerweise sind dies der Kläger und der Beklagte. Wird die Prozesskostenhilfe in vollem Umfang bewilligt, werden die Gerichtskosten sowie die Anwaltsgebühren des eigenen Rechtsanwaltes nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz dann durch die Staatskasse getragen, wenn der Antragsteller den Prozess verliert. Die Prozesskostenhilfe deckt nur die Gerichtskosten und die Gebühren des eigenen Anwalts ab. Verliert die Partei den Prozess, muss sie die gegnerischen Rechtsanwalts- und ggf. Gerichtskosten im gleichen Umfang erstatten, wie dies auch bei nicht bedürftigen Personen der Fall ist, § 123 ZPO. In Strafverfahren wird dem Beschuldigten bzw. Angeklagten keine Prozesskostenhilfe gewährt. Hier greift in den Fällen notwendiger Verteidigung die Pflichtverteidigung. Dagegen kann Opfern von Straftaten, die zur Nebenklage berechtigt sind, hierfür Prozesskostenhilfe gewährt werden.

Den Antragsformular (eigentlich nur die Anlage: "Erklärung über die persönlichen und wirtschaften Verhältnisse") auf Gewährung der Prozesskostenhilfe können Sie selbst bei Ihrem Rechtsanwalt ausfüllen. Er teilt Ihnen auch mit, welche Anlagen zum Antrag beigelegt werden müssen. Der Antrag selbst wird von Ihrem Rechtsanwalt gestellt.

 

Quelle


Kontakt:

Адвокат Евгений Мансуров

Rechtsanwalt Evgenij Mansurov


Büro Sauerlach:

Münchener Str. 1
D-82054 Sauerlach
Tel. +49 (8104)  62890-0
Fax. +49 (8104) 62890-20

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